Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Beratungen, Montagen und Kundendienstleistungen erfolgen zu unseren allgemeinen Montage-, Inbetriebnahme- und Kundendienstbedingungen.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen , telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.
- Preise
- Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk, bzw. Lager. Dagegen verstehen sich die Preise für Ersatzteile frachtfrei.
- Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
- Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
- Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigen Mengen.
- Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
- Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind bei reinen Warenlieferungen 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig, der Rest sofort nach Lieferung.
Bei Lieferungen inkl. Montagen sind 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung, 30% sofort nach Lieferung und 20% nach Fertigstellung, sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlungen verstehen sich netto, ohne jeglichen Abzüge. - Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und dem Konto gutgeschrieben ist.
- Gesonderte Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer/Besteller mit der Bezahlung früherer Bestellungen/Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
- Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
- Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall angenommen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen, auch im Falle einer Stundung, sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder durch uns anerkannt sind.
- Eigentumsvorbehalt
- Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen ) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
- Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werk- oder Werklieferverfahrens) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
- Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
- Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
- Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
- Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware- gleich in welchem Zustand- zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung aus dem Fakturenwert unserer Rechnung.
- Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
- Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den unserer Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
- Lieferungszeit und Lieferungshindernisse
- Liefertermine oder –fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
- Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Unterzeichnung der schriftlichen Bestellung oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Breibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. - Bei Lieferungsgegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.
- Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch Nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Ereignisse höherer Gewalt verändern dieLieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
- Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfirst liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
- Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
- Lieferung
- Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei. Ausgenommen Ersatzteile werden von uns innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei geliefert.
- Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
- Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
- Rücknahme
- Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Mängelansprüche
- Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder- soweit keine Produktbeschreibung vorliegt- dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
- Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat.
- Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Kessel- und Trinkwasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind.
- Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Stromarten und – spannungen, durch falsche Dimensionierung oder Einstellung eintreten, begründen keine Mängelansprüche.
- Gewährleistung
- Der Käufer/Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Äußerlich erkennbare Schäden (Verpackung) sind binnen 24 Stunden nach Empfang dem Verkäufer anzuzeigen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
- Soweit der Kaufgegenstand mangelhaft ist, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Er hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer/Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
- Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.
- Die Gewährleistungspflicht beträgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eigene Produkte 5 Jahre, für Ersatzteile 1 Jahr.
- Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt.
- Schadenersatz / Haftung
- Der Verkäufer haftet für Schäden die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Er haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
- Unbeschadet der Haftungsbeschränkung gem. Abs. 10.1 ist die Haftung des Verkäufers bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist der Verkäufer bis zur Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
- Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Forchheim, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
- Schlussbestimmungen
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
- Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen unseres Werkskundendienstes (nachfolgend „Serviceleistungen“), insbesondere zur Montage, Inspektion, Wartung, sowie zur Störungsbeseitigung und Instandsetzung.
- Die im Rahmen eines Serviceauftrages von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem im Angebot angegebenen Leistungsumfang. Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen haben wir jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 20% überschritten wird.
- Im Rahmen der von uns durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Insbesondere wird die Erstellung der Anlage gemäß unseren Planungsunterlagen nicht geprüft. Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen, sowie die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu  Peripheriegeräten.
- Für uns überlassenen Unterlagen übernehmen wir keine Haftung. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Heizlast- und Wärmebedarfsberechnungen.
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden Fahrtkosten nach unserer jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalangeboten.
- Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Service-leistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Insbesondere hat er die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und – erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten- leicht zugänglich ist.
- Sind wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend unsere „Zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen“ zu beachten.
- Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Standardeinstellungen und ihm bekannte Beschädigungen an der Anlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen der Standardeinstellung, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind.
- Können die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Ersatz der uns dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Können die Arbeiten, auch nachdem eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall unser Recht, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, beginnen mit der Abnahme. Die von uns erbrachten Serviceleistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Wärmepumpenanlage nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der jeweiligen Leistung als erfolgt. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen und uns innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Geschieht dies nicht oder werden Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
- Im Übrigen gelten unsere „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Diese zusätzlichen Bedingungen gelten, wenn wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt werden.
- Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Inbetriebnahme-Termin:
- die Heizungsanlage hydraulisch betriebsbereit ist, d.h. mit einem Wärmeträgermedium gefüllt, abgedrückt, entlüftet und entsprechend unseren Planungs- und Montageanweisungen hydraulisch in das Anlagenschema eingebunden ist;
- der Vordruck des Ausdehnungsgefäßes auf die Anlage eingestellt ist;
- bei Solaranalgen eine Entlüftung der Anlage gemäß Herstellervorgaben vorhanden ist;
- sämtliche Komponenten, elektronische Bauteile, sowie Fühler und Sensoren entsprechend unseren Vorgaben, den VDE-Richtlinien und den Bestimmungen der örtlichen Versorgungsunternehmern angeschlossen sind;
- die Einbindung der Heizungsanlage entsprechend den Bestimmungen des VDE und des örtlichen Versorgungsunternehmens erfolgt ist;
- entsprechend den Erfordernissen, nach einschlägigen Richtlinien Zuluft-Öffnungen vorhanden sind;
- die Wärmeabnahme bei der Inbetriebnahme gewährleistet ist;
- Sofern der Auftrag auch die Inbetriebnahme einer Wärmepumpe eines anderen Herstellers beinhaltet, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten ferner dafür zu sorgen, dass zusätzlich ein Mitarbeiter des Wärmepumpenherstellers bei der Inbetriebnahme anwesend ist.
- Sofern nicht anders vereinbart, beinhaltet unser Leistungsumfang die Überprüfung der zur Anlage gehörenden, von uns gelieferten Geräte auf Funktionstüchtigkeit und fachgerechten Einbau, die Einstellung der vorgenannten Geräte, die Abstimmung des Funktionsablaufs unserer Geräte bezogen auf die Gesamtanlage. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Anlagen- und Stromlaufpläne, welche uns im Vorfeld ausgehändigt werden müssen. Die Einweisung des Bedienungspersonals sowie sonstige, weitergehende Leistungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
- Für Mängel der elektrischen Anlage sind wir nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, sämtliche elektronischen Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank, vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten zu überprüfen. Ein Mehraufwand durch Verdrahtungsfehler muss ggf. in Rechnung gestellt werden.
Allgemeine Montage- und Kundendienstbedingungen
Zusätzliche Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen
carnotherm GmbHÂ Stand Juni 2010
